- Das CO2KostAufG regelt die jeweils zu tragenden CO2-Kostenanteile zwischen Mieter und Vermieter auf der Basis der CO2-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr (für Nichtwohngebäude gilt eine Aufteilung gemäß §8 CO2KostAufG).
- Damit Vermieter und Mieter diese CO2-Kostenteilung verlässlich und nachvollziehbar vornehmen können, haben ab dem 1. Januar 2023 Brennstofflieferanten bestimmte Informationen auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen gemäß §3 Abs.1 auszuweisen.
- „Sofern Sie zu dieser Lieferung die Angaben gemäß §3 CO2KostAufG (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten) benötigen, erhalten Sie ein Rechnungsduplikat mit diesen Angaben, das Sie gern telefonisch unter 06831/80552 oder per E-Mail unter info@tock-brennstoffe.de anfordern können. Aus technischen Gründen ist dies derzeit nicht anders möglich. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis. “